Rechtsprechung
LSG Bayern, 25.03.2014 - L 16 AS 150/14 B ER |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur wegen im Widerspruchsverfahren gemäß § 41 Abs. 1 SGB X heilbarer Verfahrens und Formfehler
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs im Sozialverwaltungsverfahren; Voraussetzungen für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids bei fehlender Anhörung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB X § 41 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs; Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids bei fehlender Anhörung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG München, 31.01.2014 - S 46 AS 3082/13
- LSG Bayern, 25.03.2014 - L 16 AS 150/14 B ER
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BSG, 16.02.2012 - B 4 AS 94/11 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Leistungsausschluss bei Teilnahme an …
Auszug aus LSG Bayern, 25.03.2014 - L 16 AS 150/14
Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 1 S. 2 SGB II, wonach als Einkommen auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie den Lebensunterhalt dienen zu berücksichtigen sind (BSG vom 16.02.2010, B 4 AS 94/11 R, Rn. 22).
- LSG Baden-Württemberg, 17.09.2015 - L 12 AS 2546/15 Allerdings kann die fehlende Anhörung gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden, weshalb diesem Gesichtspunkt für das vorliegende Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz jedenfalls kein allein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden kann (vgl. Bayerisches LSG, Beschlüsse vom 31.07.2015 - L 7 R 506/15 B ER - und vom 25.03.2014 - L 16 AS 150/14 B ER -, juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.07.2015 - L 5 AS 486/15 B ER -, juris;… Wehrhahn in: Breitkreuz/Fichte, § 86b, Rn. 45, m.w.N).
Zwar erweist sich der Aufhebungsbescheid vom 02.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2015 auch insoweit mangels ordnungsgemäßer Anhörung jedenfalls aktuell als formal rechtswidrig (s.o. unter 1.), dem misst der Senat jedoch aufgrund der bestehenden Heilungsmöglichkeit nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz für die vorliegend vorzunehmende Interessenabwägung kein ausschlaggebendes Gewicht zu (vgl. Bayerisches LSG, Beschlüsse vom 31.07.2015 - L 7 R 506/15 B ER - und vom 25.03.2014 - L 16 AS 150/14 B ER, a.a.O.; LSG Sachsen-Anhalt…, Beschluss vom 28.07.2015, a.a.O.;… Wehrhahn a.a.O.).